Anja Schulz

Die Reform der Steuerklassen III und V

Diese Woche hat das Bundeskabinett die Reform der Steuerklassen beschlossen und damit ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Mit der Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren werden betroffene Paare künftig automatisch der Steuerklasse IV mit Faktor zugeordnet. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize beseitigt werden, die heute oft zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit von (verheirateten) Frauen führen.

Als Ampel gehen wir mit diesem Schritt ein strukturelles Problem im Steuersystem an, dessen Benachteiligungen bis heute sichtbar wirken: Gerade bei Ehepaaren, die ihre Steuererklärung gemeinsam veranlagen und dabei die Kombination der Steuerklassen III und V wählen, erhalten Frauen in den meisten Fällen die Steuerklasse V. Das hält das Nettoeinkommen der Frauen klein und erhöht ihre finanzielle Abhängigkeit.

Mit der Abschaffung der Klassen III und V orientieren sich die Abzugsbeträge beider Ehegatten bzw. Lebenspartner in Steuerklasse IV künftig stärker am jeweils erwirtschafteten Arbeitslohn. Die monatliche Lohnsteuerbelastung wird treffsicherer verteilt. Das schafft mehr Gerechtigkeit und größere finanzielle Unabhängigkeit.

Zugleich werden weniger Rückzahlungen nach Abgabe der Steuererklärung nötig sein, wenn die Abwicklung mit dem Faktorverfahren künftig automatisiert erfolgt (und nicht mehr nur auf Antrag). Der Steuerabzug wird also insgesamt einfacher.

Wichtig: Mit der Reform wird weder das Ehegattensplitting abgeschafft noch eine „Steuererhöhung durch die Hintertür“ eingeführt. Ziel ist es vielmehr, die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens für jeden Ehe- bzw. Lebenspartner direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn zu berücksichtigen. Die familiäre steuerliche Belastung verändert sich durch die Reform nicht.

Ein weiterer weitverbreiteter Irrglaube ist, dass die Wahl der Steuerklasse Einfluss auf spätere Rentenzahlungen hat. Das ist nicht der Fall, da die Rente vom Brutto berechnet wird – nicht vom (Steuerklassen geminderten) Netto. Bei Lohnersatzansprüchen sieht das hingegen anders aus. Denn beim Eltern-, Mutterschaftsgeld und Kurzarbeitergeld wird der Nettolohn als Bemessungsgrundlage herangezogen. Hier war der geringer verdienende Ehepartner in der Vergangenheit häufig benachteiligt und hatte einen geringeren Anspruch auf Lohnersatzleistungen. Auch dieses Problem wird mit der Überführung der Steuerklassen adressiert.

Die Reform soll zum 1. Januar 2030 greifen. Bis dahin können die Steuerklassen III und V noch für den Lohnsteuerabzug genutzt werden. Fünf Jahre später wird das Vorhaben vom Bundesfinanzministerium evaluiert. Darin sollen Praktikabilität, Inanspruchnahme und mögliche Nebenfolgen beleuchtet werden.